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Valentina Ortmann, Reputation Copy & Blog Strategist bei Digistore24

Autorin

Valentina Ortmann

Reputation Copy & Blog Strategist

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Lernen in Zeiten der Digitalisierung: Warum das FernUSG auf den Prüfstand gehört

03.11.2025

3 Min. Lesezeit

Eine Frau hält viele Zettel in der Hand und schaut verwirrt

Ein Gesetz aus der Schreibmaschinen-Ära gefährdet Deutschlands Innovationskraft in der Bildung. Das Fernunterrichtsschutzgesetz wirft die Frage auf, ob das FernUSG unter heutigen digitalen Bedingungen noch einen eigenständigen Regelungszweck erfüllt.

Die Ursprünge des FernUSG

Wir schreiben das Jahr 1976. Kein Internet, keine Websites, keine Computer, keine Digitalkameras. Noch nicht einmal die Diskette war erfunden. Der Fernunterricht boomt damals. Die Menschen, meist berufstätige Erwachsene, wollen sich weiterbilden, umschulen oder Schulabschlüsse nachholen. Die Lernmaterialien – Lehrbriefe, Bücher, Skripte, Übungsaufgaben, manchmal Audiokassetten – werden physisch in regelmäßigen Abständen per Post an die Teilnehmer geschickt. Der Austausch zwischen Lehrenden und Teilnehmern ist auf den Papierverkehr beschränkt und erfolgt entsprechend zeitversetzt.
Verbraucherschutzgesetze und Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie wir sie heute kennen, gibt es noch nicht. Um die Teilnehmer vor unseriösen Angeboten zu schützen, wird das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erlassen.

Das FernUSG heute

Seitdem hat sich einiges getan: Wissensvermittlung findet heute auf Online-Plattformen und via Webinaren, Videos, E-Books usw. statt. Lernende können auf personalisierte Lernpfade, automatisch generierte Inhalte und gamifizierte Module zugreifen. Die Interaktivität ist groß: Ob synchron und in Echtzeit in Videokonferenzen oder asynchron über Communities, Lernapps oder vorher aufgezeichnete Videos. 
Auch die Inhalte haben sich verändert: Die Angebote reichen von Sprachkursen, beruflicher Weiterbildung über akademische Formate bis hin zu Kursen für persönliche Weiterentwicklung, Kreativität oder Hobbys. 

Was gleich geblieben ist: Das Gesetz von 1976.

Und dieser Stillstand ist für Tausende Anbieter digitaler Wissensprodukte längst zur wirtschaftlichen Bedrohung geworden. Statt Innovation zu fördern, bremst es informelle Bildungsangebote und die digitale Wissensvermittlung in Deutschland aus:

  • Selbst Hobbylehrgänge müssen ausführliche Formulare einreichen,
  • das Antragsverfahren kostet 150 % des Kurspreises, mindestens aber 1.050 Euro,
  • die Genehmigung soll nach drei Monaten da sein, aber die lediglich 17 Mitarbeiter der „Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)“ kämpfen mit dem Ansturm,
  • während der Zulassungsphase dürfen die Kurse zudem nicht beworben werden – fatal für eine Branche, in der Geschwindigkeit zählt.

Die Rechtslage

Aktuelle Gerichtsurteile (u.a. auch vom Bundesgerichtshof) machen klar, dass zentrale Begriffe des Gesetzes unklar sind, dass für die Anbieter Rechtssicherheit fehlt und sich moderne Lernmodelle kaum rechtssicher innerhalb dieses Gesetzes abbilden lassen. 

Das FernUSG bedroht insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen; vor allem durch komplexe bürokratische Anforderungen und Unsicherheiten bei der rechtlichen Einordnung. Unternehmer riskieren Ordnungswidrigkeiten und Rückzahlungen – selbst dann, wenn ihre Angebote qualitativ hochwertig und gesellschaftlich nützlich sind. Spezialisierte Anwälte nutzen gezielt solche Fälle, um Anbieter zu verklagen.

Zugleich geraten inländische Anbieter gegenüber ausländischen Plattformen, die entweder flexiblere Regularien in ihren Heimatländern oder sich gar nicht um Regeln scheren, ins Hintertreffen. 

Und schließlich wird die Wissensvermittlung beeinträchtigt: Die veraltete Regulierung erschwert es, innovative Lernmethoden einzuführen. Dabei ist eine größere Vielfalt essenziell, um den Anschluss an internationale Standards zu halten und Zugang zu modernem Lernen für alle Gesellschaftsschichten zu gewährleisten​.

Diese Entwicklungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber prüfen muss, ob das FernUSG unter heutigen Markt- und Lernbedingungen noch einen eigenständigen Schutzbeitrag leistet. Mehr als 4.000 Unternehmen der informellen Bildungsbranche haben daher im Sommer 2025 einen Brandbrief an die Bildungsministerin geschickt und fordern darin eine politische Prüfung der fortbestehenden Notwendigkeit des FernUSG.

Chancen für Wirtschaft und Gesellschaft 

Sollte ein eigenständiger Schutzbedarf weiter bestehen, könnte eine zeitgemäße Ausgestaltung dazu beitragen, die Gründung innovativer Geschäftsmodelle zu erleichtern – etwa im Bereich von Lernplattformen, personalisierten Weiterbildungsprogrammen oder KI-gestütztem Lernen. Dies würde die Wirtschaft ankurbeln und gleichzeitig Arbeitnehmern den Zugang zu kontinuierlicher, maßgeschneiderter Wissensvermittlung ermöglichen.

Mit einer boomenden digitalen Wissensvermittlungsbranche könnte Deutschland als internationales Vorbild fungieren.

Eine überarbeitete Gesetzgebung würde sicherstellen, dass Verbraucher Zugang zu einer breiten Vielfalt an Angeboten zur Wissensvermittlung behalten. Die Möglichkeit, seinen bevorzugten Lernstil und die passenden Angebote zu finden, fördert lebenslanges Lernen. Der Verbraucherschutz bleibt dabei gewährleistet, da er durch eine Vielzahl moderner Gesetze (wie dem Verbraucherschutzgesetz und Datenschutzrichtlinien) geregelt werden kann und bereits wird.

Digitales Lernen kann gesellschaftliche Hürden abbauen und besonders Menschen in ländlichen Gebieten den Zugang zu hochwertiger Weiterbildung ermöglichen, der sonst aufgrund von geografischen Entfernungen oder fehlender Infrastruktur schwierig wäre. 

Unsere Forderungen sind daher:

  • Digital regeln, nicht analog handeln: Digitale Wissensvermittlung ist ein zentraler Baustein der Weiterbildung, Fachkräftesicherung und gesellschaftlichen Teilhabe. Sollte der Gesetzgeber einen eigenständigen Schutzbedarf weiterhin bejahen, stellt sich die Frage, wie digitale Lernrealitäten angemessen berücksichtigt werden können. Nur so würde Deutschland als Bildungsstandort wettbewerbsfähig bleiben.
  • Rechtsklarheit schaffen, nicht Unsicherheit fördern: Es darf nicht länger von der Auslegung einzelner Gerichte abhängen, ob digitale Lernangebote zulässig sind. Die derzeitige Rechtsunsicherheit wirft die Frage auf, wie Übergangsregelungen aussehen müssten, um Anbieter nicht unverhältnismäßig zu belasten.
  • Innovation ermöglichen, nicht Bürokratie vermehren: Das aktuelle Zulassungsverfahren ist zu langsam, zu teuer und zu unflexibel. Eine mögliche Lösung wäre ein digitales, abgestuftes Zertifizierungsmodell, das Markteintrittsbarrieren abbaut und Start-Ups nicht ausbremst.
  • Verbraucher schützen, nicht zu Verlierern machen: Das FernUSG muss für einen modernen Verbraucherschutz Vertrauen schaffen und Orientierung geben. Bei weiterhin bestehendem Schutzbedarf müsste eine Neuausrichtung am ursprünglichen Zweck des Gesetzes erfolgen und Verbraucherschutz nicht länger zur reinen Floskel verkommen lassen.

Ob das FernUSG unter heutigen digitalen Bedingungen überhaupt noch einen eigenständigen Regelungszweck erfüllt, ist eine politische Grundsatzfrage. Sollte ein solcher Schutzbedarf bestehen, müsste das Gesetz grundlegend neu gedacht werden. Wo er entfällt, wäre eine Ablösung durch allgemeine Verbraucherschutzinstrumente eine konsequente ordnungspolitische Entscheidung.

Reseller als Motor für die Wirtschaft, Digitalisierung und Verbraucherschutz
Reseller bieten technische Unterstützung, Verbraucherschutz und internationale Vertriebswege, um Unternehmen den Zugang zum digitalen Markt zu erleichtern. Trotz der vielen Vorteile gibt es Kritik – vor allem von Verbraucherzentralen. Doch warum eigentlich? Was wäre, wenn es das Reseller-Modell in Deutschland nicht gäbe? In diesem Blogartikel beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Valentina Ortmann, Reputation Copy & Blog Strategist bei Digistore24

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