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29.10.2025
3 Min. Lesezeit

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stammt aus dem Jahr 1976 – einer Zeit, in der Lerninhalte noch als Papierner Lehrbrief per Post verschickt wurden. Und genau das ist das Problem: Digitale Lernangebote und hybride Wissensformate sind längst Teil unseres Alltags, doch das Gesetz behandelt sie, als lebten wir noch in der Ära der Papierkurse.
Ursprünglich als Verbraucherschutzgesetz für klassische Fernlehrgänge gedacht, ist das FernUSG nicht nur nicht mehr zeitgemäß, sondern durch moderne Regelungen wie das allgemeine Verbraucherrecht und die AGB-Vorschriften auch in Teilen überflüssig geworden. In einer Zeit, in der der Bürokratieabbau selbst im Koalitionsvertrag festgeschrieben ist, muss daher ernsthaft die Frage gestellt werden, ob dieses Gesetz überhaupt noch eine Daseinsberechtigung hat.
Wie auch im Koalitionsvertrag festgelegt, muss das FernUSG endlich an die digitale Realität und den heutigen Verbraucherschutz angepasst werden. Es braucht klare Grenzen, einfache Prozesse und verlässliche Rechtssicherheit – gerade für innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-ups und Soloselbstständige. Wir erklären die Herausforderungen und was wir von einer möglichen Reform fordern.
Das FernUSG ist ein Relikt aus den 1970er-Jahren; entwickelt für gedruckte Lehrbriefe, lange bevor es digitale Lernplattformen oder KI-gestützte Bildung gab. Heute greifen längst moderne Verbraucherrechte und AGB-Vorschriften, die denselben Schutz ausreichend und zeitgemäßer gewährleisten. Damit ist das FernUSG in weiten Teilen obsolet geworden und sollte im Sinne des Bürokratieabbaus grundsätzlich auf den Prüfstand.
Wenn der Gesetzgeber dennoch am FernUSG festhalten will, muss er es endlich in die Gegenwart holen. Ein Gesetz aus der analogen Ära darf nicht bestimmen, wie digitale Bildung im Jahr 2025 funktioniert. Was bleibt, ist ein klarer Auftrag: Bürokratie abbauen, Rechtssicherheit schaffen und Innovation zulassen.
Wie eine solche digitale Novelle aussehen kann, zeigen unsere zentralen Forderungen:
Das FernUSG sollte ausschließlich für Angebote gelten, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten – also im B2C-Bereich.
Schon die ursprüngliche Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der Zweck des Gesetzes im Verbraucherschutz liegt. Für B2B-Angebote (also Produkte, die sich an Unternehmer richten) ist ein solcher Schutz überflüssig, weil hier keine schutzbedürftigen Privatpersonen betroffen sind. Wenn der Verbraucherschutz im Bereich der digitalen Wissensvermittlung tatsächlich noch Lücken aufweist, sollte das Gesetz nur dort greifen: klar abgegrenzt, transparent und ohne Interpretationsspielraum.
Sollte das FernUSG bestehen bleiben, muss der Gesetzgeber klarstellen, wann überhaupt eine Zulassungspflicht besteht. Nur Lehrangebote, die mit einer formalen Abschlussprüfung und einem leistungsbezogenen Zertifikat verbunden sind, sollten künftig unter das Gesetz fallen, und nicht etwa jedes Teilnahmezertifikat. So wäre gewährleistet, dass der Staat seiner Schutzfunktion gerecht wird, ohne gleichzeitig jedes Produkt der digitalen Wissensvermittlung unter pauschale Genehmigungspflichten zu zwingen.
Kurse, die nur der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sollten komplett von der Zertifizierungspflicht befreit werden. Das senkt Bürokratie, ohne Verbraucher zu benachteiligen. Kurse zur Fotografie, Gartenplanung oder Achtsamkeitstraining bergen kaum Risiko für Verbraucher und die Qualität solcher Kurse wird heute ohnehin über Bewertungen, Erfahrungsberichte und soziale Medien sichtbar. In diesem Zuge muss klar definiert werden, was genau ein „Freizeitkurs“ ist, um eine eindeutige Abgrenzung und Rechtssicherheit zu schaffen.
Wer in einer digitalen Wirtschaft bestehen will, braucht auch digitale Behördenprozesse. Ein modernes, gestuftes Zertifizierungsmodell baut Markteintrittsbarrieren ab und entlastet Start-ups, ohne die Qualität aus den Augen zu verlieren. Deswegen setzen wir uns dafür ein, dass die Tiefe der Prüfung sich nach dem Umfang des Angebots richtet.
Kleinstangebote (unter 200 Stunden Lernaufwand): keine Zertifizierungspflicht. Stattdessen ein einfaches Meldeportal – ähnlich wie beim Hinweisgeberschutzgesetz – mit anlassbezogener Kontrolle nur bei konkretem Verdacht.
Mittlere Angebote (200 – 500 Stunden Lernaufwand): Kurzprüfung (max. zwei Wochen nach Antragstellung). Die Prüfung erfolgt automatisiert und beschränkt sich auf Transparenz, Widerrufsrecht, Datenschutz, Preisangaben und Mindeststandards ohne inhaltlich-pädagogische Begutachtung. Nach Ablauf der Frist gilt die Zulassung automatisch als erteilt.
Langzeitangebote (über 500 Stunden): Vollprüfung, die auch pädagogische Inhalte umfasst. Bei inhaltlichen Updates sollte ein Schnellverfahren oder eine vorläufige Zulassung greifen.
Anbieterzertifizierung (optional): Unternehmen können sich als Institution zertifizieren lassen (z. B. für drei Jahre). Innerhalb dieser Zeit ersetzt das Zertifikat die Kurzprüfung bei mittleren Angeboten. Die Behörde überwacht nur stichprobenartig oder per Audit.
Die aktuellen Regelungen des FernUSG stellen für viele KMU eine kaum zu bewältigende Hürde dar – von der Bürokratie über hohe Kosten bis hin zu Rechtsunsicherheiten. Unsere vorgeschlagenen Reformen schaffen hier nicht nur Entlastung, sondern bringen das Gesetz endlich in Einklang mit der digitalen Realität.
Weniger Bürokratie, mehr Effizienz
Ein digitaler und gestufter Zertifizierungsprozess würde die massiven Verwaltungsaufwände spürbar reduzieren. Digitale Verfahren verkürzen die Bearbeitungszeiten erheblich und machen es möglich, Kurse schneller auf den Markt zu bringen. Automatisierte Kurzprüfungen sorgen dafür, dass nur wesentliche Kriterien geprüft werden – ohne monatelanges Warten. Damit können kleine und mittlere Unternehmen ihre Angebote agil halten und gleichzeitig rechtskonform agieren.
Planbare Kosten und faire Rahmenbedingungen
Durch die klare Staffelung nach Kursumfang würden auch die Kosten berechenbar und verhältnismäßig. Kleinstanbieter müssten gar keine Gebühren mehr zahlen, da die Zertifizierungspflicht entfällt. Mittelgroße Angebote würden eine deutlich günstigere und schnellere Prüfung durchlaufen. Die optionale Anbieterzertifizierung ersetzt wiederkehrende Einzelprüfungen, was langfristig Kosten und Verwaltungsaufwand senkt. Das stärkt vor allem KMU und Start-ups, die bislang durch starre Gebührenmodelle benachteiligt waren.
Mehr Raum für Innovation
Wenn die Zulassungspflicht nur noch für Angebote mit formalen Abschlussprüfungen gilt, können Unternehmen wieder experimentieren, testen und anpassen – ohne jedes Mal ein neues Genehmigungsverfahren anstoßen zu müssen. Das schafft die nötige Flexibilität für moderne Lernkonzepte, die von kurzen Online-Formaten bis hin zu KI-basierten Lernsystemen reichen. So wird das FernUSG zu einem Rahmen, der Qualität sichert, aber Innovation nicht hemmt.
Klare Rechtslage, weniger Risiko
Mit einer klaren Definition des Anwendungsbereichs und eindeutigen Kriterien, wann ein Kurs zulassungspflichtig ist, entsteht endlich Rechtssicherheit. Unternehmer wissen künftig auf einen Blick, ob ihr Angebot unter das FernUSG fällt oder nicht.
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
Schnellere Verfahren, geringere Kosten und klare Regeln stärken die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Anbieter – insbesondere gegenüber internationalen Plattformen. Ein modernes, digitales FernUSG ermöglicht es KMU, ihre Angebote ohne monatelange Wartezeiten auf den Markt zu bringen und so auf Augenhöhe mit globalen Playern zu konkurrieren.
Mit diesen Reformen wird aus einem überholten Gesetz ein modernes Regelwerk, das sowohl Verbraucher schützt als auch Innovation fördert. Das FernUSG könnte damit zu einem echten Qualitätsrahmen für digitale Bildung werden: flexibel, klar und zukunftsfähig.
Reseller als Motor für die Wirtschaft, Digitalisierung und Verbraucherschutz
Reseller bieten technische Unterstützung, Verbraucherschutz und internationale Vertriebswege, um Unternehmen den Zugang zum digitalen Markt zu erleichtern. Trotz der vielen Vorteile gibt es Kritik – vor allem von Verbraucherzentralen. Doch warum eigentlich? Was wäre, wenn es das Reseller-Modell in Deutschland nicht gäbe? In diesem Blogartikel beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Autorin
Reputation Copy & Blog Strategist